Klärschlamm; Entsorgung
Beschreibung
Am 3. Oktober 2017 ist die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung in einer ersten Stufe in Kraft getreten. Um den Zielen eines nachhaltigen Umwelt- und Ressourcenschutzes stärker als bisher gerecht zu werden, werden mit dieser Novelle die bisher geltenden Anforderungen an die bodenbezogene Klärschlammverwertung verschärft und der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf Maßnahmen des Landschaftsbaus ausgedehnt. Als zentrales Element sieht die Verordnung erstmals umfassende Vorgaben zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen vor, die Betreiber von größeren Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammverbrennungsanlagen nach Ablauf einer (zweistufigen) Übergangsfrist zu beachten haben.
Wegen der Funktion des Klärschlamms als Schadstoffsenke der Abwasserreinigung ist es das Ziel der Staatsregierung, die Klärschlammausbringung in der Landwirtschaft aus Gründen eines vorsorgenden Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes baldmöglichst zu beenden.
Genauere Informationen zur Entsorgung des Klärschlamms der Kläranlage, an die Sie angeschlossen sind, erhalten Sie beim zuständigen Landratsamt oder der kreisfreien Stadt (= Kreisverwaltungsbehörden).
Ansprechpartner
Stadt Bamberg - Bamberger Service Betriebe
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Margaretendamm 40
96052 Bamberg
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8981239591441Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 951 87 7010
Fax: +49 951 87 7001
Internet
Stadt Bamberg - Abteilung Entwässerung
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Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 15.05.2024