Reisepass; Beantragung
Beschreibung
Besonderer Hinweis: Auf Grund des hohen Antragsaufkommens bei Reisepässen kommt es derzeit zu längeren Lieferzeiten beim Passhersteller. Bitte beantragen Sie Ihren Reisepass rechtzeitig. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Passbehörde!
Der elektronische Reisepass (ePass) ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutschen Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.
Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
- vorläufiger Reisepass: höchstens 1 Jahr
Hinweise:
- Seit 1. November 2007 werden (ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr) zusätzlich Fingerabdrücke in den Chip des Reisepasses aufgenommen.
- Seit 1. November 2010 werden Ordens- und Künstlernamen wieder in den Reisepass aufgenommen.
- Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
- Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten, zeitlich bedingten Einzelfällen auszustellen, wenn die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren (siehe auch unter "Bearbeitungsdauer") nicht (mehr) möglich ist.
- Seit 01.03.2017 wird der Reisepass der dritten Generation mit neuen Sicherheitsmerkmalen und Materialien ausgestellt.
Zuständigkeit
Für die Ausstellung des Passes ist die Gemeinde zuständig, in der Sie für Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre Hauptwohnung, gemeldet sind.
Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörde.
Mit Zustimmung der Auslandspassbehörde können Passanträge im Ausland lebender Deutscher von Passbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (wenn z.B. der Weg zur zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde).
Online-Dienste
- Augsburg
- Coburg
- Fürth
- Gemeindeverband Allershausen (VGem) (Kreis Freising, Bayern)
- Gemeindeverband Bad Königshofen i.Grabfeld (VGem) (Kreis Rhön-Grabfeld, Bayern)
- Gemeindeverband Bernbeuren (VGem) (Kreis Weilheim-Schongau, Bayern)
- Gemeindeverband Boos (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Burgbernheim (VGem) (Kreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Bayern)
- Gemeindeverband Dormitz (VGem) (Kreis Forchheim, Bayern)
- Gemeindeverband Ebern (VGem) (Kreis Haßberge, Bayern)
- Gemeindeverband Ellingen (VGem) (Kreis Weißenburg-Gunzenhausen, Bayern)
- Gemeindeverband Falkenberg (VGem) (Kreis Rottal-Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Falkenstein (VGem) (Kreis Cham, Bayern)
- Gemeindeverband Gars a.Inn (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Gerzen (VGem) (Kreis Landshut, Bayern)
- Gemeindeverband Gessertshausen (VGem) (Kreis Augsburg, Bayern)
- Gemeindeverband Glonn (VGem) (Kreis Ebersberg, Bayern)
- Gemeindeverband Großaitingen (VGem) (Kreis Augsburg, Bayern)
- Gemeindeverband Gundelfingen a.d.Donau (VGem) (Kreis Dillingen a.d.Donau, Bayern)
- Gemeindeverband Gunzenhausen (VGem) (Kreis Weißenburg-Gunzenhausen, Bayern)
- Gemeindeverband Halfing (VGem) (Kreis Rosenheim, Bayern)
- Gemeindeverband Hörnergruppe (VGem) (Kreis Oberallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Kirchheim i.Schw. (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Kirchweidach (VGem) (Kreis Altötting, Bayern)
- Gemeindeverband Kleinheubach (VGem) (Kreis Miltenberg, Bayern)
- Gemeindeverband Kochel a.See (VGem) (Kreis Bad Tölz-Wolfratshausen, Bayern)
- Gemeindeverband Mammendorf (VGem) (Kreis Fürstenfeldbruck, Bayern)
- Gemeindeverband Massing (VGem) (Kreis Rottal-Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Monheim (VGem) (Kreis Donau-Ries, Bayern)
- Gemeindeverband Neukirchen b.Sulzbach-R. (VGem) (Kreis Amberg-Sulzbach, Bayern)
- Gemeindeverband Neumarkt-Sankt Veit (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Obermichelbach-Tuchenbach (VGem) (Kreis Fürth, Bayern)
- Gemeindeverband Oberviechtach (VGem) (Kreis Schwandorf, Bayern)
- Gemeindeverband Offingen (VGem) (Kreis Günzburg, Bayern)
- Gemeindeverband Pfaffenhausen (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Pfaffenhofen a.d.Roth (VGem) (Kreis Neu-Ulm, Bayern)
- Gemeindeverband Pressath (VGem) (Kreis Neustadt a.d.Waldnaab, Bayern)
- Gemeindeverband Prittriching (VGem) (Kreis Landsberg am Lech, Bayern)
- Gemeindeverband Reichertsheim (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Reichling (VGem) (Kreis Landsberg am Lech, Bayern)
- Gemeindeverband Saal a.d.Saale (VGem) (Kreis Rhön-Grabfeld, Bayern)
- Gemeindeverband Saulgrub (VGem) (Kreis Garmisch-Partenkirchen, Bayern)
- Gemeindeverband Scheinfeld (VGem) (Kreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Bayern)
- Gemeindeverband Schöllkrippen (VGem) (Kreis Aschaffenburg, Bayern)
- Gemeindeverband Schondorf a.Ammersee (VGem) (Kreis Landsberg am Lech, Bayern)
- Gemeindeverband Schwarzenfeld (VGem) (Kreis Schwandorf, Bayern)
- Gemeindeverband Seehausen a.Staffelsee (VGem) (Kreis Garmisch-Partenkirchen, Bayern)
- Gemeindeverband Steingaden (VGem) (Kreis Weilheim-Schongau, Bayern)
- Gemeindeverband Syrgenstein (VGem) (Kreis Dillingen a.d.Donau, Bayern)
- Gemeindeverband Tännesberg (VGem) (Kreis Neustadt a.d.Waldnaab, Bayern)
- Gemeindeverband Teuschnitz (VGem) (Kreis Kronach, Bayern)
- Gemeindeverband Thannhausen (VGem) (Kreis Günzburg, Bayern)
- Gemeindeverband Tröstau (VGem) (Kreis Wunsiedel i.Fichtelgebirge, Bayern)
- Gemeindeverband Türkheim (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Uffenheim (VGem) (Kreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Bayern)
- Gemeindeverband Unterammergau (VGem) (Kreis Garmisch-Partenkirchen, Bayern)
- Gemeindeverband Untersteinach (VGem) (Kreis Kulmbach, Bayern)
- Gemeindeverband Velden (VGem) (Kreis Landshut, Bayern)
- Gemeindeverband Velden (VGem) (Kreis Nürnberger Land, Bayern)
- Gemeindeverband Volkach (VGem) (Kreis Kitzingen, Bayern)
- Gemeindeverband Wackersdorf (VGem) (Kreis Schwandorf, Bayern)
- Gemeindeverband Waging a.See (VGem) (Kreis Traunstein, Bayern)
- Gemeindeverband Wald (VGem) (Kreis Cham, Bayern)
- Gemeindeverband Weidenberg (VGem) (Kreis Bayreuth, Bayern)
- Gemeindeverband Wittislingen (VGem) (Kreis Dillingen a.d.Donau, Bayern)
- Gemeindeverband Zellingen (VGem) (Kreis Main-Spessart, Bayern)
- Gemeindeverband Ziemetshausen (VGem) (Kreis Günzburg, Bayern)
- Kempten (Allgäu)
- München
- Nürnberg
- Rosenheim
- Weiden i.d.OPf.
- Würzburg
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
- bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
- bei Passbewerbern unter 18 Jahren:
bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll
- bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
- Nachweise bei vorläufigem Reisepass:
bei der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses können die Passbehörden die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen, mit denen glaubhaft gemacht wird, dass sofort ein Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist.
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz
- Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Passbewerber bzw. gesetzlichen Vertreter (z. B. bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält) oder Betreuer
- Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig
- Zur Prüfung der Identität muss der Passbewerber (also auch der Minderjährige) grundsätzlich persönlich bei der Passbehörde erscheinen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Passgesetz (PassG)Passpflicht
- § 5 Passgesetz (PassG)Gültigkeitsdauer
- § 6 Passgesetz (PassG)Ausstellung eines Passes
- § 19 Passgesetz (PassG)Zuständigkeit
- § 8c Zuständigkeitsverordnung (ZustV)Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung
Fristen
Besonderer Hinweis: Auf Grund des hohen Antragsaufkommens bei Reisepässen kommt es derzeit zu längeren Lieferzeiten beim Passhersteller. Bitte beantragen Sie Ihren Reisepass rechtzeitig. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Passbehörde!
Bearbeitungsdauer
Besonderer Hinweis: Auf Grund des hohen Antragsaufkommens bei Reisepässen kommt es derzeit zu längeren Lieferzeiten beim Passhersteller. Bitte beantragen Sie Ihren Reisepass rechtzeitig. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Passbehörde!
Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dauert es ab Antragstellung in der Regel mindestens zwei Wochen, bis Sie Ihren Reisepass im Bürgeramt abholen können. Teilweise kann es jedoch auch mehrere Wochen dauern. Bitte informieren Sie sich bezüglich der aktuellen durchschnittlichen Produktionszeit bei Ihrer zuständigen Passbehörde.
In Eil- und Notfällen kann der Reisepasse im Expressverfahren ausgestellt werden: Geht der Express-Antrag bis 12:00 Uhr bei der Bundesdruckerei GmbH ein, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.
Vorläufiger Reisepass: Ausstellung und Aushändigung sind sofort möglich.
Kosten
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 70,00 EUR ab 01.01.2024
- vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
- Änderung eines Passes/vorläufigen Passes (nur Größe und/oder Augenfarbe): 6,00 EUR (Wohnortänderung gebührenfrei)
- Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR
- Zuschlag für einen Reisepass mit 48 Seiten: 22,00 EUR
Verdoppelung der Gebühren:
- Bei Ausstellung eines vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
- Bei Ausstellung eines Passes (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.
Weitere Informationen
- Häufige Fragen und Antworten zu Pässen
FAQ des Bundesministerium des Innern und für Heimat
- Wie und wo beantrage ich einen Reisepass?
- Ich brauche den Reisepass schon sehr bald, was kann ich tun?
- Ich brauche den Reisepass sofort. Was kann ich tun?
- BMI-Informationen zu Pässen oder Ausweisen
- Reisepass - Allgemeine Informationen
- Einreiseformalitäten der Reiseländer - Reiseinformationen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes
- Ersatzpapiere beantragen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 23.10.2024
Stichwörter
amtliches Ausweisdokument, Ausland, Ausreise, ausweisen, Beantragung Pass, biometrie, biometrietaugliches Lichtbild, Chip, Drittland, elektronische Pässe, elektronischer Reisepass, ePass, Express-Pass, Fingerabdruck, Identifikation, neuen Reisepass, Pass, Pass beantragen, Passbehörde, Reisepass beantragen, Urlaub, Visum, vorläufiger Ausweis, vorläufiger Reisepass