Kommunale Gasversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Gasversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.
Beschreibung
Betreiben die Kommunen die Gasversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Heigenbrücken
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Hauptstr. 7
63869 Heigenbrücken
Kontakt
E-Mail: rathaus@vg-heigenbruecken.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=09885203795Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/09885203795Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6020 9710-0
Fax: +49 6020 9710-50
Internet
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 27.09.2024