Kommunale Gasversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Gasversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.
Beschreibung
Betreiben die Kommunen die Gasversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Gemeinde Sachsen b.Ansbach
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Hauptstr. 22
91623 Sachsen b.Ansbach
Kontakt
E-Mail: gemeinde@sachsen-b-ansbach.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/50552285705Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9827 9220-0
Fax: +49 9827 9220-320
Internet
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 15.11.2024