Kommunale Gasversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung

    Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Gasversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.

    Beschreibung

    Betreiben die Kommunen die Gasversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

    Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen

    Ansprechpartner

    Erlanger Stadtwerke AG (ESTW)

    Adresse

    Hausanschrift

    Äußere Brucker Straße 33

    91052 Erlangen

    Postanschrift

    Äußere Brucker Straße 33

    91052 Erlangen

    Kontakt

    E-Mail: kaufmaennischerbereich@estw.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/582414934636Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9131 823-4141

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    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 27.09.2024

    Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen

    Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 24.07.2024

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