Kommunale Gasversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Gasversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.
Beschreibung
Betreiben die Kommunen die Gasversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Hinweise für Sonstiges (092750141000): Ergänzung: Stadt Pocking
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Stadt Pocking - Sonstiges
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7208321579504Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 8531 709-24
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 15.11.2024
Hinweise für Sonstiges (092750141000): Ergänzung: Stadt Pocking
Fachlich freigegeben durch Stadt Pocking am 30.07.2024