Kommunale Gasversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Gasversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.
Beschreibung
Betreiben die Kommunen die Gasversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Große Kreisstadt Eichstätt
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1344
85067 Eichstätt
Kontakt
E-Mail: poststelle@eichstaett.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=47664583449Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/47664583449Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8421 6001-0
Fax: +49 8421 6001-200
Internet
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 15.11.2024