Kommunale Stromversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Stromversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.
Beschreibung
Betreibt die Kommune die Stromversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Wemding
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Marktplatz 3
86650 Wemding
Kontakt
E-Mail: edv1@vg-wemding.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=17107258831Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/17107258831Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9092 9690-0
Fax: +49 9092 9690-50
Internet
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 15.11.2024