Kommunale Stromversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung

    Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Stromversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.

    Beschreibung

    Betreibt die Kommune die Stromversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Opfenbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Bodenseestr. 19

    88145 Opfenbach

    Postanschrift

    Bodenseestr. 19

    88145 Opfenbach

    Kontakt

    E-Mail: gemeinde@opfenbach.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/27219115670Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8385 9214-0

    Fax: +49 8385 9214-18

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 27.09.2024

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