Kommunale Stromversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung

    Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Stromversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.

    Beschreibung

    Betreibt die Kommune die Stromversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Offingen - Stabsstellen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstr. 19

    89362 Offingen

    Postanschrift

    Marktstr. 19

    89362 Offingen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:15 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:15 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr


    Nach vorheriger Terminvereinbarung:

    • Dienstag 08:00 - 12:15 Uhr & 14:00 - 16:00 Uhr
    • Mittwoch 08:00 - 12:15 Uhr & 14:00 - 16:00 Uhr
    • Freitag 08:00 - 12:15 Uhr

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/986287579986Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 8224 9697-30

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    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 15.11.2024

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