Kommunale Stromversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Stromversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.
Beschreibung
Betreibt die Kommune die Stromversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Aufgaben, die beim Markt Sulzbach a. Main nicht angeboten werden
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Hauptstr. 36
63834 Sulzbach a.Main
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2452283617107Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6028 9712-0
Fax: +49 6028 3590
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 27.09.2024