Kommunale Stromversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Stromversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.
Beschreibung
Betreibt die Kommune die Stromversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Hinweise für Sonstiges (096710120000): Ergänzung: Gemeinde Glattbach
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Gemeinde Glattbach - Beitragswesen
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63864 Glattbach
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Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1346203786519Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6021 3491-0
Fax: +49 6021 3491-44
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Gemeinde Glattbach - Elektrizitätswerk und Wasserversorgung
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Telefon Festnetz: +49 6021 3491-0
Fax: +49 6021 3491-44
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Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 15.11.2024
Hinweise für Sonstiges (096710120000): Ergänzung: Gemeinde Glattbach
Fachlich freigegeben durch Gemeinde Glattbach am 24.04.2024