Kommunale Stromversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung

    Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Stromversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.

    Beschreibung

    Betreibt die Kommune die Stromversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

    Hinweise für Sonstiges (096710120000): Ergänzung: Gemeinde Glattbach

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1346203786519Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Gemeinde Glattbach - Elektrizitätswerk und Wasserversorgung

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    E-Mail: verbrauchsgebueren@glattbach.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1362981563519Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 15.11.2024

    Hinweise für Sonstiges (096710120000): Ergänzung: Gemeinde Glattbach

    Fachlich freigegeben durch Gemeinde Glattbach am 24.04.2024

    Sprachversion

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English