Kommunale Stromversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Stromversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.
Beschreibung
Betreibt die Kommune die Stromversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Ludwigsstadt - Allgemeine Verwaltung und Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 5
96333 Ludwigsstadt
Öffnungszeiten
Mo 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:30 Uhr - 17:30 Uhr
Di 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:30 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: info@ludwigsstadt.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/819076444747Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9263 949-0
Fax: +49 9263 949-40
Internet
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 15.11.2024