Kommunale Stromversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung

    Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Stromversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.

    Beschreibung

    Betreibt die Kommune die Stromversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

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    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr

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    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Aufgrund der aktuellen Corona-Krise ist für eine Vorsprache im Rathaus Wiesau ein Termin erfoderlich.

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/482631088767Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Bayern

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    Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 03.11.2023

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