Kommunale Stromversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Stromversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.
Beschreibung
Betreibt die Kommune die Stromversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
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Ansprechpartner
Gemeinde Schwindegg - 20 Hoch- und Tiefbau, öffentliche Einrichtungen, Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, Umweltschutz
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1116
84417 Schwindegg
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Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:30 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2497722960118Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 27.09.2024