Kommunale Stromversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung

    Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Stromversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.

    Beschreibung

    Betreibt die Kommune die Stromversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Markt Tüßling

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    84577 Tüßling

    Postanschrift

    Marktplatz 2

    84577 Tüßling

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 11:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@tuessling.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/09440995744Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8633 8988-0

    Fax: +49 8633 8988-22

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    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 15.11.2024

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