Abwasserentsorgung; Entrichtung einer Kleineinleiterabgabe
Nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes und des Landes sind die Gemeinden dazu verpflichtet, für Kleineinleiter eine Abwasserabgabe an das Land zu bezahlen.
Beschreibung
Die Kleineinleiterabgabe (Abwasserabgabe) ist für häusliches Schmutzwasser bis 8 m3/d von der Gemeinde zu bezahlen, wenn das Schmutzwasser ohne Behandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer eingeleitet oder der Klärschlamm nicht ordnungsgemäß beseitigt wird. Die Abgabe kann auf den Verursacher abgewälzt werden.
Nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes und des Landes sind die Gemeinden dazu verpflichtet, für Kleineinleiter eine Abwasserabgabe an das Land zu bezahlen. Als Kleineinleiter werden Haushalte bezeichnet, die weniger als 8 m3 Schmutzwasser pro Tag in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen. Den abgabepflichtigen Gemeinden wurde durch Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, die Abwasserabgabe auf die Grundstückseigentümer abzuwälzen.
Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt.
Kleineinleitungen sind von der Abgabe befreit, wenn die Einleitung in einer Kleinkläranlage, die entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet worden ist, behandelt wurde und die ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist.
Ansprechpartner
Gemeinde Weitramsdorf - Gewerbe- u. Ordnungswesen, Verbrauchsgebühren
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Postfach 1138
96477 Weitramsdorf
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Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie vor dem Besuch des Rathauses einen Termin.
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/437629653798Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9561 8352-0
Fax: +49 9561 8352-50
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser
- Art. 7 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG)Abgabe für Kleineinleiter
- § 9 Abs. 2 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)Abgabepflicht, Abgabesatz
- Art. 8 Abs. 1 und 3 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG)Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit
Rechtsbehelf
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 08.04.2024