Naturdenkmäler; Festsetzung

    Besonders eindrucksvolle Naturobjekte können als Naturdenkmäler festgesetzt werden.

    Beschreibung

    Als Naturdenkmäler können gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einzelschöpfungen der Natur (z. B. ein besonders wertvoller Einzelbaum) oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar (z.B. eine besonders wertvolle Wiese) geschützt werden, deren Erhaltung z. B. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, oder ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Die als Naturdenkmäler geschützten Teile von Natur und Landschaft dürfen grundsätzlich nicht zerstört, beschädigt oder verändert werden.

    Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) sind als untere Naturschutzbehörden nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 BayNatschG für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) zuständig.

    Ansprechpartner

    Stadt Aschaffenburg - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Pfaffengasse 11

    63739 Aschaffenburg

    Postfachadresse

    Postfach 100163

    63701 Aschaffenburg

    Kontakt

    E-Mail: amt-fuer-umwelt-und-verbraucherschutz@aschaffenburg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9280441402485Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 6021 330-1280

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    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 14.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English