Naturdenkmäler; Festsetzung
Besonders eindrucksvolle Naturobjekte können als Naturdenkmäler festgesetzt werden.
Beschreibung
Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur (z. B. ein besonders wertvoller Einzelbaum) oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar (z.B. eine besonders wertvolle Wiese) geschützt werden, deren Erhaltung z. B. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, oder ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Die als Naturdenkmäler geschützten Teile von Natur und Landschaft dürfen grundsätzlich nicht zerstört, beschädigt oder verändert werden.
Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) sind als untere Naturschutzbehörden nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 BayNatschG für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) zuständig.
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Landratsamt Regensburg (LRA R)
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93025 Regensburg
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Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023