Naturdenkmäler; Festsetzung
Besonders eindrucksvolle Naturobjekte können als Naturdenkmäler festgesetzt werden.
Beschreibung
Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur (z. B. ein besonders wertvoller Einzelbaum) oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar (z.B. eine besonders wertvolle Wiese) geschützt werden, deren Erhaltung z. B. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, oder ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Die als Naturdenkmäler geschützten Teile von Natur und Landschaft dürfen grundsätzlich nicht zerstört, beschädigt oder verändert werden.
Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) sind als untere Naturschutzbehörden nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 BayNatschG für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) zuständig.
Ansprechpartner
Landratsamt Cham - Bauwesen (LRA CHA)
Adresse
Hausanschrift
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Postfach 1432
93404 Cham
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin! Öffnungszeiten der Zulassungsstelle Cham: Mo-Fr 7:30-12:00, Di 13:30-15:30, Do 13:30-17:45 bea: dies gilt nur für die Zulassungsstelle (nicht für Führerscheinstelle)
und nach Vereinbarung
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Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023