Naturdenkmäler; Festsetzung
Besonders eindrucksvolle Naturobjekte können als Naturdenkmäler festgesetzt werden.
Beschreibung
Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur (z. B. ein besonders wertvoller Einzelbaum) oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar (z.B. eine besonders wertvolle Wiese) geschützt werden, deren Erhaltung z. B. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, oder ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Die als Naturdenkmäler geschützten Teile von Natur und Landschaft dürfen grundsätzlich nicht zerstört, beschädigt oder verändert werden.
Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) sind als untere Naturschutzbehörden nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 BayNatschG für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) zuständig.
Ansprechpartner
Landratsamt Berchtesgadener Land - Fachbereich 33 - Naturschutz und Jagdwesen (LRA BGL)
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Salzburger Straße 64
83435 Bad Reichenhall
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Mo 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
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Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: naturschutz@lra-bgl.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4537680680209Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023