Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.
Beschreibung
Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler
- öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
- öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").
Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth
Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) und die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) geregelt.
Die Bestimmungen gelten für Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Grundschule, Mittelschule, Förderschule oder eine öffentliche oder staatlich anerkannte Real- bzw. Wirtschaftsschule, Gymnasium, Berufsfachschule oder eine Berufsschule besuchen und für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauerhaften Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.
Die Beförderungspflicht besteht, wenn der kürzeste zumutbare Fußweg bis zur nächstgelegenen Schule bei Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe ein bis vier mehr als zwei Kilometer bzw. ab der Jahrgangsstufe fünf bis zehn mehr als drei Kilometer beträgt.
Um Ihnen den Behördengang so komfortabel wie möglich zu gestalten, können Sie die Kostenfreiheit des Schulwegs in Fürth direkt beantragen und auf diese Weise Wartezeiten vermeiden. Das vollständig ausgefüllte Dokument muss jedoch eigenhändig unterschrieben und eingescannt als pdf per E-Mail (schva@fuerth.de) oder per Post an das Schulverwaltungsamt , Wasserstraße 4, 90762 Fürth gesendet werden.
Dem vollständig ausgefüllten Antrag sind gegebenenfalls die notwendigen Nachweise beizulegen (zum Beispiel Kindergeldnachweis, Kopie des Schwerbehindertenausweises usw.). Das Schulverwaltungsamt der Stadt Fürth weist darauf hin, dass die kostenfreie Schülerbeförderung nur auf Antrag genehmigt werden kann.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Fürth - Schulverwaltungsamt
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
90744 Fürth
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: schva@fuerth.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1545757478523Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 974-1665
Fax: +49 911 974-1668
Internet
erforderliche Unterlagen
- ggf. Fahrausweise
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Fristen
Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024
Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth
Fachlich freigegeben durch Stadt Fürth am 06.09.2024
Stichwörter
Beförderung von Schülern, finanzieren, finanziert, Finanzierung, Kostenfreiheit des Schulwegs, öffentliche Schulen, Organisation, organisieren, organisiert, Schulweg