Kommunale öffentliche Einrichtungen; Erlass einer Benutzungsordnung

    Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt z. B. für die Museen, Theater, Archive oder Tiergärten, die von einer Kommune betrieben wird.

    Beschreibung

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Haibach - Hauptverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 6

    63808 Haibach

    Postfachadresse

    Postfach 1165

    63802 Haibach

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8278680043210Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 6021 648-0

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

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    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 22.05.2024

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