Kommunale öffentliche Einrichtungen; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt z. B. für die Museen, Theater, Archive oder Tiergärten, die von einer Kommune betrieben wird.
Beschreibung
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Gemeinde Muhr a.See
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rosenau 1
91735 Muhr a.See
Kontakt
E-Mail: gemeinde@muhr-am-see.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/62885882648Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9831 61956-0
Fax: +49 9831 61956-30
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Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 27.09.2024