Kommunale öffentliche Einrichtungen; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt z. B. für die Museen, Theater, Archive oder Tiergärten, die von einer Kommune betrieben wird.
Beschreibung
Ansprechpartner
Markt Feucht - Geschäftsleitung
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
90531 Feucht
Öffnungszeiten
Mo 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mi 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: geschaeftsleitung@feucht.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7144394827346Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9128 9167-900
Fax: +49 9128 9167-61
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 15.11.2024