Kommunale öffentliche Einrichtungen; Erlass einer Benutzungsordnung

    Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt z. B. für die Museen, Theater, Archive oder Tiergärten, die von einer Kommune betrieben wird.

    Beschreibung

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Veitsbronn

    Adresse

    Hausanschrift

    Nürnberger Str. 2

    90587 Veitsbronn

    Postanschrift

    Nürnberger Str. 2

    90587 Veitsbronn

    Kontakt

    E-Mail: gemeinde@veitsbronn.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/48662826828Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 75208-0

    Fax: +49 911 75208-38

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English