Kommunale öffentliche Einrichtungen; Erlass einer Benutzungsordnung

    Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt z. B. für die Museen, Theater, Archive oder Tiergärten, die von einer Kommune betrieben wird.

    Beschreibung

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Sonstige Aufgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Georg-Langbein-Str. 1

    96465 Neustadt b.Coburg

    Postfachadresse

    Postfach 1580

    96460 Neustadt b.Coburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Mi 08:30 Uhr - 13:00 Uhr

    Do 08:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:30 Uhr - 13:00 Uhr


    Bitte vereinbaren Sie vorab Termine um Ihre Wartezeit gering zu halten. Termine können auch außerhalb der Öffnungszeiten mit dem/der Sachbearbeiter/in vereinbart werden.

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/212851932797Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9568 81-0

    Fax: +49 9568 81-222

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 22.05.2024

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