Kommunale öffentliche Einrichtungen; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt z. B. für die Museen, Theater, Archive oder Tiergärten, die von einer Kommune betrieben wird.
Beschreibung
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Markt Au i.d.Hallertau - Geschäftsleitung
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Untere Hauptstraße 2
84072 Au i. d. Hallertau
Öffnungszeiten
Kontakt
E-Mail: geschaeftsleitung@markt-au.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6428980401521Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8752 178-11
Fax: +49 8752 178-24
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 15.11.2024