Reisepass; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
Ist Ihr deutscher Pass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.
Beschreibung
Bei Abhandenkommen Ihres Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Roth
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1462
91142 Roth
Öffnungszeiten
Mo 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 07:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr
Mi 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 07:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: info@stadt-roth.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=56997851463Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/56997851463Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9171 848-0
Fax: +49 9171 848-169
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 15 Passgesetz (PassG)Pflichten des Inhabers
- § 25 Passgesetz (PassG)Ordnungswidrigkeiten
Hinweise (Besonderheiten)
Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024
Stichwörter
Reisepass verloren, Reisepass wiedergefunden