Personalausweis; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
Ist Ihr deutscher Personalausweis unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.
Beschreibung
Bei Abhandenkommen Ihres Personalausweis oder vorläufigen Personalausweises sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Personalausweisbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Personalausweisbehörde anzuzeigen und der bisher verlustige Personalausweis vorzulegen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Garching b.München
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1453
85742 Garching b.München
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Öffnungszeiten Einwohnermelde-, Pass- und Gewerbeamt:
Montag - Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14.00 - 18.00 Uhr
Öffnungszeiten Standesamt und Friedhofsverwaltung:
Montag - Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14.00 - 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: stadt@garching.de
De-Mail: stadt@garching.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=62442374446Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/62442374446Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 32089-0
Fax: +49 89 32089-298
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Wird eine Anzeige bei der Personalausweisbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Um einen Missbrauch auszuschließen, hat die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) des Personalausweises bei der Sperrhotline (116 116) oder bei der Personalausweisbehörde zur Sperrung der Online-Ausweisfunktion umgehend zu melden (siehe unter "verwandte Themen").
Soweit Sie zusätzlich auch noch eine elektronische Signatur auf den Personalausweis aufgebracht haben, müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren lassen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an den Anbieter, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben und melden Sie ihm den Verlust. Weder die Sperrhotline, noch die Personalausweisbehörde können die Sperrung der Unterschriftsfunktion vornehmen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024