Elternbeitrag Festsetzung

    Kommunale Kindertageseinrichtung; Zahlung der Benutzungsgebühren / Elternbeiträge

    Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen können Benutzungsgebühren bzw. Elternbeiträge erhoben werden.

    Beschreibung

    Gemeinden können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Freigemeinnützige oder sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen können Elternbeiträge festsetzen.

    Die Höhe der der Benutzungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen (Elternbeiträge) variiert in Bayern. Die Gebühren können z. B. nach sozialen Aspekten gestaffelt sein. Manche Kommunen gewähren Geschwisterermäßigung oder staffeln die Elternbeiträge nach Einkommen. Die Höhe kann außerdem vom Alter des Kindes abhängig sein; sie richtet sich nach der Buchungszeit.

    Zur Entlastung der Familien leistet der Staat einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in staatlich (nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz [BayKiBiG]) geförderten Kindertageseinrichtungen. Der Zuschuss wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährtab dem 1. Kindergartenjahr bis zur Einschulung. Der Zuschuss beträgt 100 € monatlich. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung, die den Elternbeitragszuschuss an die Träger weiterreichen. Die Gemeinden und Träger sind verpflichtet, ihre Beiträge in Höhe des Elternbeitragszuschusses zu verringern.

    Hinweis: Familien mit geringem Einkommen können einen Antrag auf Gebührenermäßigung bzw. -befreiung beim zuständigen Jugendamt stellen.

    Für bedürftige Familie (SGB II-, SGB XII-Bezug bzw. Kinderzuschlag- und Wohngeldempfänger) werden u.a. die Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung an Schulen und Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen übernommen.

    Nähere Informationen über die Kindergartengebühren Ihrer Gemeinde erhalten Sie - sofern vorhanden - nach der  "Lokalisierung" (Eingabe Ihres Wohnortes und/oder der Postleitzahl).

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Röthlein

    Adresse

    Hausanschrift

    Elmußweg 1

    97520 Röthlein

    Postanschrift

    Elmußweg 1

    97520 Röthlein

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    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Mittwoch nach Vereinbarung
    und nach Vereinbarung

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    E-Mail: gemeinde@roethlein.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/31107860701Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9723 9111-0

    Fax: +49 9723 9111-30

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    Gemeinde Sennfeld

    Adresse

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    97526 Sennfeld

    Postfachadresse

    Postfach 5

    97526 Sennfeld

    Kontakt

    E-Mail: info@sennfeld.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=43774438720Sicheres Kontaktformular

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 11.08.2023

    Stichwörter

    Essensgeld, Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindergärten, Kindergartengebühr, Kinderhort, Kinderkrippe, Kinderkrippengebühren, Kindertagesbetreuung, Kita, Mittagsbetreuung, Mittagsverpflegung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English