Verbot der Beseitigung oder Beschädigung kommunal geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung

    Baumfällung oder Baumveränderung; Beantragung

    Bevor Sie einen Baum, auch wenn er sich auf Ihrem eigenen Grund und Boden befindet, fällen, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, ob sie eine Baumschutzverordnung erlassen hat. Bäume dürfen dann ggf. nur mit Genehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden.

    Beschreibung

    Gemeinden können gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a des Bayerischen Naturschutzgesetzes Baumschutzverordnungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen. Die damit erreichte Durchgrünung der bebauten Bereiche hat erhebliche positive Wirkungen, wie z.B. die Belebung und Pflege des Ortsbildes, eine Verbesserung des Stadtklimas sowie die Minderung des Lärms und Reinhaltung der Luft.

    Baumschutzverordnungen normieren u.a. Verbote zur Beseitigung und Zerstörung der geschützten Bäume. Das Baumfällverbot gilt auch, wenn sich die Bäume auf dem eigenen Grundstück befinden. In Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig. In der Regel müssen dann jedoch Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.

    Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde können Sie klären, ob in Ihrem Gemeindegebiet eine Baumschutzverordnung existiert und welche Anforderungen und Beschränkungen sich daraus für Sie ergeben.

    Hinweise für Aschaffenburg: Ergänzung: Stadt Aschaffenburg

    In Aschaffenburg gibt es keine Baumschutzverordnung, daher wird keine förmliche Baumfällgenehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt. Auf Anfrage prüft die Behörde jedoch, ob eine Fällung zulässig ist. Eine Fällung ist erlaubt, wenn keine gesetzlichen Regelungen wie Artenschutz oder das Verbot zur Fällung während bestimmter Zeiten dagegen sprechen. Die Auskunft erfolgt meist per formloser E-Mail.

    Bei notwendigen Baumfällungen während des temporären Fällverbots, für die keine gesetzliche Ausnahme gilt, kann die UNB eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies erfolgt per Bescheid.

    Bäume, die in Baugenehmigungen festgelegt sind, dürfen nur vom Bauordnungsamt gefällt werden. Bäume, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind, dürfen nur vom Amt für Stadtplanung und Klimamanagement gefällt werden.

    Online-Dienste

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    Stadt Aschaffenburg - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz

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    Pfaffengasse 11

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    Postfach 100163

    63701 Aschaffenburg

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    Stadt Aschaffenburg - Bauordnungsamt

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    Stadt Aschaffenburg - Amt für Stadtplanung und Klimamanagement

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    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Aschaffenburg: Ergänzung: Stadt Aschaffenburg

    • Standort und Fällungsgrund

      Angaben zum Baumstandort und Grund für die Baumfällung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. 

    Von diesem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen, sog. Sommerschnitt von Obstbäumen). Erlaubt ist das Zurückschneiden grundsätzlich auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also z. B. in einem typischen Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmegründe, z. B. sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

    Sollte ein Baum aktuell von Tieren z. B. als Nistplatz genutzt werden, können weitere Einschränkungen möglich sein.

    Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist es verboten, in der freien Natur Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Ausnahmen im Einzelfall sind möglich.

    Ansprechpartner für Fragen in diesem Zusammenhang ist die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 14.01.2025

    Hinweise für Aschaffenburg: Ergänzung: Stadt Aschaffenburg

    Fachlich freigegeben durch Stadt Aschaffenburg am 04.02.2025

    Stichwörter

    baumschutzverordnung bayern, Fällgenehmigung für Bäume, Fällungsgenehmigung

    Sprachversion

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