Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr Bewilligung

    Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung einer Zuweisung

    Die Aufgabenträger im Öffentlichen Personennahverkehr können bei den Regierungen eine Förderung von bestimmten Ausgaben für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erhalten.

    Beschreibung

    Zweck

    Die Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs ist eine freiwillige Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. Sie führen diese Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit durch. Der Freistaat Bayern unterstützt die ÖPNV-Aufgabenträger bei deren Bemühungen im Rahmen der ÖPNV-Zuweisungen.

    Gegenstand

    Die Zuweisungen sind für Zwecke des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs bestimmt. Sie sind damit umfassend einsetzbar.

    Zuwendungsempfänger

    Gefördert werden ÖPNV-Aufgabenträger nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG), in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte.

    Zuwendungsfähige Kosten 

    Mit den in Art. 27 BayÖPNVG genannten Zwecken vereinbar sind insbesondere auch Investitionen und Nahverkehrsplanungen, in geringem Umfang auch organisatorische Aufwendungen. Werden ÖPNV-Zuweisungen ergänzend zu einer Infrastrukturförderung nach Teil 2 der ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien (RZÖPNV) gewährt, ist sicherzustellen, dass beim Vorhabenträger ein Eigenanteil von mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten verbleibt.

    Nicht zuwendungsfähig sind Personalkosten des Aufgabenträgers bzw. einer Gesellschaft mit Beteiligung des Aufgabenträgers.

    Art und Höhe

    Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als  Anteilsfinanzierung. Die Höhe der ÖPNV-Zuweisungen wird nach Maßgabe der Bewilligung im Haushalt festgesetzt. Die Festsetzung der ÖPNV-Zuweisungen für den einzelnen Aufgabenträger erfolgt gemäß Art. 28 BayÖPNVG. Bei der Verteilung wird auch berücksichtigt, ob und in welcher Qualität (erreichte Verkehrsverbesserung und Nutzen für die Allgemeinheit) Verkehrskooperationen vorhanden sind. Die Ausweitung oder Neugründung von Verkehrskooperationen ist bei der Mittelverteilung angemessen zu berücksichtigen.

    Dabei muss sich der Aufgabenträger angemessen, mindestens jedoch mit 33 1/3 v.H. mit eigenen Mitteln beteiligen.

    Ansprechpartner

    Regierung von Schwaben - Sachgebiet 23 - Personenbeförderung, Schienen- und Straßenverkehr (Reg Schw)

    Adresse

    Hausanschrift

    Langenmantelstraße 1

    86153 Augsburg

    Postanschrift

    86145 Augsburg

    Öffnungszeiten


    Die allgemeinen Besuchszeiten sind
    Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:15 Uhr
    Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
    sowie vorrangig nach persönlicher Terminvereinbarung.

    Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt
    Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr - 16:15 Uhr
    Freitag 07:15 Uhr - 14:30 Uhr

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5628868547283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 327-01

    Fax: +49 821 327-2660

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag zur Gewährung von Abschlagszahlungen auf Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Art. 24 BayÖPNVG
    • ggf. die Verordnung zur Übertragung der ÖPNV-Aufgabenträgerschaft

      falls die Aufgabenträgerschaft übertragen wurde, ist die Verordnung zur Übertragung beizulegen

    • ggf. Aufstellung über die im Haushaltsjahr prognostizierten Nutzplatzkilometer
    • Aufstellung der geplanten Ausgaben für den ÖPNV
    • Erklärung zur Subventionserheblichkeit
    • ggf. Aufstellung über die geplanten Einnahmen im ÖPNV

    Voraussetzungen

    ÖPNV-Zuweisungen werden für Zwecke und zur Verbesserung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs gewährt (Art. 27 BayÖPNVG).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage

    Verfahrensablauf

    Die Regierungen sind für das Verfahren zuständig. Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

    Fristen

    Der Antrag muss bis 1. Dezember für das Folgejahr gestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 15.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English