Güterverkehrszentrum; Beantragung einer Förderung
Gemeinden und Gemeindeverbände können Förderungen für Planung, Konzeptionierung und infrastrukturelle Investitionen in Güterverkehrszentren beantragen.
Beschreibung
Zweck und Gegenstand
Zur Realisierung einer umweltverträglicheren und rationelleren Güterbeförderung haben sich Bund und Länder auf die Schaffung eines Netzes an Güterverkehrszentren (GVZ) verständigt.
Neben den Erschließungsaufwendungen müssen die Kommunen auch die Kosten für Planung und Konzeption der GVZ sowie für die GVZ-Entwicklungsgesellschaften (GVZ-E) tragen. Die gesamten Aufwendungen für ein GVZ übersteigen die Finanzkraft der Kommunen.
Aufgrund der regionalen und überregionalen Bedeutung von GVZ soll durch die Förderung der Aufwendungen für Planung und Konzeption die Errichtung von GVZ gefördert werden.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Gemeinden und Gemeindeverbände sein.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden kann beispielsweise das Erstellen einer Machbarkeitsstudie oder auch die Kosten für externe Planungsleistungen. Es können aber auch infrastrukturelle Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände für die Errichtung des GVZ gefördert werden.
Art und Höhe
Der regelmäßige Fördersatz beträgt 50% in Form einer Anteilsfinanzierung.
Ansprechpartner
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 22 12 53
80502 München
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmb.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=0444348208Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0444348208Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2192-02
Fax: +49 89 2192-13350
Internet
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Errichtung von GVZ ist das kommunale Engagement.
Die Förderung gilt nur für Gemeinden und Gemeindeverbände.
Es darf kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegen, d. h. es dürfen noch keine Verträge hinsichtlich der Maßnahmen geschlossen worden sein. Vor der Antragstellung sollte Kontakt mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aufgenommen werden, um die spezifischen Anforderungen zu klären.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)BayRS 630-1-F; BayRS IV S. 664
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der schriftliche Antrag muss beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr eingereicht werden. Der weitere Vollzug der Förderung erfolgt regelmäßig bei der zuständigen Bezirksregierung.
Fristen
keine
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 09.07.2024
Stichwörter
Kombinierter Verkehr, Logistik, Logistikzentrum, Umschlaganlagen