Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung einer Infrastrukturförderung
Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
Beschreibung
Zweck
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zum Bau und Ausbau der in Art. 2, Nrn. 2 bis 4, Nr. 5 Halbsatz 2, Nr. 6 (Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe) und Art. 8 Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz genannten Vorhaben (Infrastrukturförderung), soweit diese Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (Art. 1 und 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)) in Bayern dienen.
Befristet bis 31.12.2026 gewährt der Freistaat gem. Art. 13 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayFAG für bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung Zuwendungen.
Gegenstand
Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Öffentlichen Personennahverkehr werden der schienen- und straßenbezogen Bau oder Ausbau von Verkehrswegen, Umsteigeparkplätze und Haltestellen, Omnibusbetriebshöfe, zentrale Werkstätten, Fahrradabstellanlagen, Verkehrsleitsysteme und Beschleunigungsmaßnahmen gefördert, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände, öffentliche und private Unternehmen, soweit die Vorhaben dem ÖPNV dienen.
Zuwendungsfähige Kosten
Die zuwendungsfähigen Kosten sind vom Einzelfall abhängig.
Art und Höhe
Die Zuwendungen werden als Projektförderung (Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung) oder Anteilsfinanzierung gewährt.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- Antrag zur Gewährung von Abschlagszahlungen auf Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Art. 24 BayÖPNVG
- Erklärung zur Subventionserheblichkeit
- Erläuterungsbericht
- Übersichtsplan
- Pläne (Baupläne, Lageplan, ggf. Grunderwerbsplan, Gestaltungsplan, Querschnitte)
- Kostenschätzung mit Kostenzusammenfassung
- Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
- Stellungnahme des Aufgabenträgers
- Beteiligung des zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz oder des örtlichen Behindertenbeauftragten oder der Behindertenbeiräte
- Ergänzende Unterlagen bei Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten (Nr. 8.2.10 RZÖPNV)
- Soweit entsprechende Muster unter "Formulare" zur Verfügung stehen, sind diese zu verwenden.
Voraussetzungen
Das Vorhaben muss
- zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein,
- in einem Generalverkehrsplan oder gleichwertigen Plan vorgesehen sein,
- bau- und verkehrstechnisch einwandfrei unter Beachtung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein,
- mit städtebaulichen Maßnahmen, die gegebenenfalls betroffen sind, abgestimmt sein,
- Belange von Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen und
- die Finanzierung muss gewährleistet sein.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – BayGVFG)
- Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien - RZÖPNV)Az. 52-3524-2-6 und 62-FV 6220-1/58 – BayMBl. Nr. 622
- Bayerisches Finanzausgleichsgesetz – BayFAGBayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
- Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Regierungen einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Fördertatbestand und vom Vorhabenumfang.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 17.07.2024
Stichwörter
Buszug, Gelenkomnibus, Kraftomnibus, Linienomnibus