Öffentlicher Personennahverkehr; Erhalt von Hilfen für den Ausbildungsverkehr
Nach Art. 24 des Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) erhalten die kommunalen Aufgabenträgern jährlich pauschale Hilfen für den Ausbildungsverkehr.
Beschreibung
Die kommunalen Aufgabenträger nach Art. 8 BayÖPNVG erhalten zur Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Art. 24 BayÖPNVG.
Die Hilfen für den Ausbildungsverkehr werden als pauschale Zuweisung den Aufgabenträgern gewährt, welche die Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen, die in dem Gebiet des Aufgabenträgers öffentliche Nahverkehrsleistungen anbieten oder erbringen, ausgereicht werden. Die Ausgleichsleistungen werden erbracht für die finanziellen Auswirkungen, die auf die Erfüllung der tariflichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rabattierung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im öffentlichen Personennahverkehr zurückzuführen sind.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen richtet sich nach den Regelungen vor Ort.
Online-Dienst
HABY-Portal
Beschreibung
Für die Berechnung der Hilfen im Ausbildungsverkehr in Bayern erforderlichen Daten können online erfasst werden. Sie müssen sich über das DTBY-Portal anmelden und dann das HABY-Portal auswählen.
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierung von Unterfranken - Schienen- und StraßenverkehrReg UFr
Adresse
Hausanschrift
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Postanschrift
Postfach
97064 Würzburg
Öffnungszeiten
Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2568639513298Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 931 380-00
Fax: +49 931 380-2222
Voraussetzungen
Der kommunale Aufgabenträger erhält die Hilfen für den Ausbildungsverkehr zur Finanzierung der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayÖPNVG.
Der kommunale Aufgabenträger muss die Hilfen für den Ausbildungsverkehr zweckgebunden für die Sicherstellung des Ausbildungsverkehr im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr verwenden. Soweit die Mittel nicht für den Ausgleich von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr benötigt werden, sind diese Mittel vom jeweiligen Aufgabenträger für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß Art. 27 zu verwenden.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage
Verfahrensablauf
- Die pauschalierte Abschlagszahlung erfolgt zum 1. April eines Jahres.
- Die Auszahlung des Restbetrages erfolgt nur, sofern der Aufgabenträger bis spätestens zum 15. September eines Jahres die erforderlichen Unterlagen über das Online-Portal (siehe unter "Online-Verfahren") eingereicht hat.
Fristen
- Mitteilung der gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 FinÖPNVV erforderlichen Angaben: bis 15. September eines Jahres
-
Der Verwendungsnachweis muss bis zum 30. September des Folgejahres eingereicht werden.
Dokumente
- Mitteilung der gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 FinÖPNVV erforderlichen Angaben
- Jährliche Aufstellung über die im Folgejahr notwendigen Bestandsicherungsbeträge
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 03.02.2026