Messgeräte; Beantragung der Eichung
Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr (z. B. im Handel), in der Medizin, im Arbeits- und Umweltschutz und bei der Polizei verwendet werden, müssen geeicht werden.
Beschreibung
Die Eichung ist die Prüfung eines einzelnen Messgerätes oder einer Stichprobe von Messgeräten auf Einhaltung gesetzlich festgelegter Anforderungen durch einen Eichbehörde. Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie messtechnisch und ihrer Beschaffenheit nach die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese sind in der Mess- und Eichverordnung geregelt. Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.
Der nationale Messdienst zur Eichung von Messgeräten wird in Deutschland gebildet durch die Eichbehörden der 16 Bundesländer und die von ihnen anerkannten Prüfstellen. Die Eichbehörden prüfen Messgeräte
- des Handels: z. B. Waagen, Zapfsäulen an Tankstellen, Tankwagen für Mineralöl, Fahrpreisanzeiger in Taxis,
- des Arbeits- und Umweltschutzes: z.B. Audiometer, Abgasmessgeräte und
- der Polizei: z.B. Atemalkoholmessgeräte, Radarmessgeräte
Die staatlich anerkannten Prüfstellen prüfen Versorgungsmessgeräte, wie Elektrizitätszähler, Gaszähler, Wasser- und Wärmezähler. Über 120 verschiedene Messgerätearten unterliegen der Eichpflicht. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Mess- und Eichverordnung. Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichgültigkeitsdauern, die in der Mess- und Eichverordnung (siehe Anlage 7) geregelt sind.
Ansprechpartner
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht Standort Eichamt Regensburg (LMG)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Hornstr. 2
93053 Regensburg
Kontakt
E-Mail: ea-r.poststelle@lmg.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/53221033256Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 70571-0
Fax: +49 941 70571-209
Internet
Voraussetzungen
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen. Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Eichamt bzw. vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
- Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV)
Fristen
Die verschiedenen Messgerätearten haben unterschiedliche Eichgültigkeitsdauern. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Eichamt bzw. vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht.
Kosten
Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt (siehe "Rechtsgrundlagen"). Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Eichamt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht am 28.05.2024
Stichwörter
Abgasmessgeräte, Eichamt, Eichen, Eichpflicht, Eichung, Geschäftlicher Verkehr, Messgerät, Messung, Tankstelle, Tankwagen, Waage, Zapfsäule