Urkunden Beglaubigung

    Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft

    Als bürgernächste Stellen sind insbesondere die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften grundsätzlich dazu befugt, Abschriften und Unterschriften amtlich zu beglaubigen.

    Beschreibung

    Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist.

    Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens amtlich bestätigt.

    Beglaubigung von Dokumenten

    Sie können schriftliche oder elektronische Dokumente nur amtlich beglaubigen lassen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder die zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde benötigt werden. Der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie oder dem elektronischen Dokument angebracht.

    Sie können persönlich zur Behörde gehen oder sich von jemandem vertreten lassen, dem Sie eine schriftliche Vollmacht erteilt haben.

    Unterschriftsbeglaubigung

    Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift unter einem zugehörigen Text geleistet haben. Es werden Unterschriften auf Schriftstücken beglaubigt, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind. Unterschriften und Handzeichen müssen i.d.R. in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden.

    Der Behörde ist ein Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorzulegen, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder geleistet wurde. Dann muss das Schriftstück in Gegenwart des Bediensteten unterschrieben oder die Unterschrift anerkannt werden. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Glattbach - Bürgerservicebüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstr. 17

    63864 Glattbach

    Postanschrift

    Schulstr. 17

    63864 Glattbach

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: buergerservicebuero@glattbach.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1094537131519Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 6021 3491-0

    Fax: +49 6021 3491-44

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Markt Goldbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Sachsenhausen 19

    63773 Goldbach

    Postfachadresse

    Postfach 1260

    63770 Goldbach

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@markt-goldbach.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=43775138569Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/43775138569Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • bei Beglaubigung eines Dokuments: Urschrift (Originaldokument)
    • bei Beglaubigung einer Unterschrift: Schriftstück

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei ablehnender Entscheidung, wenn damit zugleich über das Bestehen eines Beglaubigungsanspruchs entschieden wird: je nach betroffenem Rechtsgebiet fakultatives Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Klage; im Übrigen verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    Amtliche Beglaubigungen sind grundsätzlich kostenpflichtig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht für bestimmte schriftliche Erklärungen eine "öffentliche Beglaubigung" vor (z.B. für die beim Grundbuchamt nach § 29 der Grundbuchordnung einzureichenden Unterlagen). In diesen Fällen ist regelmäßig die Vornahme einer öffentlichen Beglaubigung durch den Notar erforderlich. Eine amtliche Beglaubigung durch die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft genügt hierfür nicht. Auch in anderen Fällen gelten spezialgesetzliche Regelungen. So ist etwa die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern häufig der registerführenden Behörde vorbehalten:

    • Personenstandsurkunden werden nicht beglaubigt. Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Ausdrucke aus den jeweiligen Personenstandsregistern werden nur vom Standesamt ausgestellt (siehe "Verwandte Themen" - "Personenstandsurkunde; Beantragung").
    • Ausdrucke aus dem Vereinsregister oder dem Grundbuch können nur vom jeweiligen Amtsgericht beglaubigt werden.

    Die Echtheit von öffentlichen Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen und von Gerichten, Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt worden sind, kann durch Legalisation oder Erteilung einer Apostille bescheinigt werden (siehe unter "Verwandte Themen"). Eine amtliche Beglaubigung reicht für die Verwendung im Ausland regelmäßig nicht aus.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 31.08.2023

    Stichwörter

    Abschlusszeugnis beglaubigen, amtlich beglaubigen, amtliche Beglaubigung, beglaubigen amtlich, Schulzeugnis beglaubigen, Zeugnis beglaubigen lassen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English