Landschaftsbestandteil; Festsetzung

    Teile der Landschaft, die zwar von besonderer Bedeutung sind, jedoch nicht die strengen Kriterien von z. B. Naturdenkmalen erfüllen, können als Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden.

    Beschreibung

    Im Interesse des Naturhaushalts oder zur Belebung des Landschaftsbildes können auch Landschaftsbestandteile durch Rechtsverordnung geschützt werden. Die als Landschaftsbestandteile geschützten Teile von Natur und Landschaft dürfen grundsätzlich nicht zerstört oder verändert werden.

    Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) sind als untere Naturschutzbehörden gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5b BayNatSchG für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) bis einschließlich 10 Hektar Größe zuständig.

    Für geschützte Landschaftsbestandteile größer 10 Hektar sind gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5c BayNatSchG die höheren Naturschutzbehörden (= Regierungen) zuständig.

    Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen

    Ansprechpartner

    Stadt Erlangen - Fachbereich Naturschutzrecht

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    Postanschrift

    Schuhstraße 40

    91052 Erlangen

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    Di 09:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Mi 09:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Do 09:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Fr 09:30 Uhr - 12:00 Uhr

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9012758059521Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen Umwelt (Reg MFr)

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/651190947674Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.11.2024

    Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen

    Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 23.05.2024

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English