Landschaftsbestandteil; Festsetzung
Teile der Landschaft, die zwar von besonderer Bedeutung sind, jedoch nicht die strengen Kriterien von z. B. Naturdenkmalen erfüllen, können als Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden.
Beschreibung
Im Interesse des Naturhaushalts oder zur Belebung des Landschaftsbildes können auch Landschaftsbestandteile durch Rechtsverordnung geschützt werden. Die als Landschaftsbestandteile geschützten Teile von Natur und Landschaft dürfen grundsätzlich nicht zerstört oder verändert werden.
Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) sind als untere Naturschutzbehörden gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5b BayNatSchG für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) bis einschließlich 10 Hektar Größe zuständig.
Für geschützte Landschaftsbestandteile größer 10 Hektar sind gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5c BayNatSchG die höheren Naturschutzbehörden (= Regierungen) zuständig.
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
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Stadt Erlangen - Fachbereich Naturschutzrecht
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91052 Erlangen
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Mo 09:30 Uhr - 15:00 Uhr
Di 09:30 Uhr - 15:00 Uhr
Mi 09:30 Uhr - 15:00 Uhr
Do 09:30 Uhr - 15:00 Uhr
Fr 09:30 Uhr - 12:00 Uhr
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9012758059521Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
- Verordnung Landschaftsbestandteil "Holzweg"
Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Holzweg", Stadt Erlangen, Gemarkung Büchenbach
- Verordnung Landschaftsbestandteil "Riviera"Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Sandmagerrasen an der Riviera"
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.11.2024
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 23.05.2024