Bürgschaft; Beantragung der Übernahme
Zur Aufnahme von Bankkrediten sind i.d.R ausreichend bankmäßiger Sicherheiten erforderlich. Gerade KMU stehen solche Sicherheiten oft nicht zur Verfügung, sodass sie Schwierigkeiten haben, ihren Kapitalbedarf zu decken. Bürgschaften sollen die Kreditaufnahme ermöglichen.
Beschreibung
Soweit nicht die Bürgschaftsbank Bayern zuständig ist (für die Branchen Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten-/Landschaftsbau bis zu einem bestimmten Höchstbetrag) werden durch die LfA Förderbank Bayern Bürgschaften gegenüber Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen (Hausbankprinzip) für Kredite an Unternehmen übernommen, die mangels erforderlicher bankmäßiger Sicherheiten sonst nicht oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen gewährt werden können.
Anträge auf Übernahme einer Bürgschaft können Sie bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl (Hausbank) stellen.
Weitere Informationen, auch zu den erforderlichen Unterlagen und Formularen, sind über die LfA Förderbank Bayern und die Bürgschaftsbank Bayern zu erhalten.
Ansprechpartner
LfA Förderbank Bayern
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Königinstraße 17
80539 München
Kontakt
E-Mail: info@lfa.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/410768719195Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2124-0
Fax: +49 89 2124-2440
Internet
Voraussetzungen
Förderfähig sind natürliche Personen, die eine tragfähige Voll- und Nebenerwerbsexistenz gründen wollen, kleine und mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige freier Berufe sowie Produktions- und Absatzgenossenschaften in Bayern.
Verbürgt werden im Wesentlichen
- Kredite zur Finanzierung von Investitionen,
- Kredite zur Finanzierung der Übernahme eines bestehenden Betriebes
- in besonderen Fällen auch Betriebsmittelkredite, vor allem in Verbindung mit Investitionen,
- Avalkredite, insbesondere bei notwendigen Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme und Abwicklung von Aufträgen,
- Kredite für Konsolidierungsmaßnahmen mit Ausnahme der Umschuldung bestehender Bankverbindlichkeiten.
Fristen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 19.03.2024
Stichwörter
Corona