Bürgschaft; Beantragung der Übernahme

    Zur Aufnahme von Bankkrediten sind i.d.R ausreichend bankmäßiger Sicherheiten erforderlich. Gerade KMU stehen solche Sicherheiten oft nicht zur Verfügung, sodass sie Schwierigkeiten haben, ihren Kapitalbedarf zu decken. Bürgschaften sollen die Kreditaufnahme ermöglichen.

    Beschreibung

    Soweit nicht die Bürgschaftsbank Bayern zuständig ist (für die Branchen Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten-/Landschaftsbau bis zu einem bestimmten Höchstbetrag) werden durch die LfA Förderbank Bayern Bürgschaften gegenüber Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen (Hausbankprinzip) für Kredite an Unternehmen übernommen, die mangels erforderlicher bankmäßiger Sicherheiten sonst nicht oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen gewährt werden können.

    Anträge auf Übernahme einer Bürgschaft können Sie bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl (Hausbank) stellen.

    Weitere Informationen, auch zu den erforderlichen Unterlagen und Formularen, sind über die LfA Förderbank Bayern und die Bürgschaftsbank Bayern zu erhalten.

    Ansprechpartner

    LfA Förderbank Bayern

    Adresse

    Hausanschrift

    Königinstraße 17

    80539 München

    Postanschrift

    Königinstraße 17

    80539 München

    Kontakt

    E-Mail: info@lfa.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/410768719195Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2124-0

    Fax: +49 89 2124-2440

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Förderfähig sind natürliche Personen, die eine tragfähige Voll- und Nebenerwerbsexistenz gründen wollen, kleine und mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige freier Berufe sowie Produktions- und Absatzgenossenschaften in Bayern.

    Verbürgt werden im Wesentlichen

    • Kredite zur Finanzierung von Investitionen,
    • Kredite zur Finanzierung der Übernahme eines bestehenden Betriebes
    • in besonderen Fällen auch Betriebsmittelkredite, vor allem in Verbindung mit Investitionen,
    • Avalkredite, insbesondere bei notwendigen Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme und Abwicklung von Aufträgen,
    • Kredite für Konsolidierungsmaßnahmen mit Ausnahme der Umschuldung bestehender Bankverbindlichkeiten.

    Fristen

    Investitionsvorhaben können nur verbürgt werden, wenn mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Die nachträgliche Verbürgung bereits ausgereichter Kredite ist nicht möglich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 19.03.2024

    Stichwörter

    Corona

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English