Verwendung des kommunalen Wappens Genehmigung

    Kommunale Wappen und Fahnen; Beantragung der Verwendung

    Wenn Sie das Wappen oder die Fahne einer Gemeinde, eines Landkreises oder Bezirkes verwenden möchten, müssen Sie vorher die Genehmigung bei der betreffenden Kommune beantragen.

    Beschreibung

    Die Wappen und Fahnen dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der jeweiligen Gemeinde, des jeweiligen Landkreises oder des jeweiligen Bezirks verwendet werden.

    Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn nicht zu befürchten ist, dass damit einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Vorschub geleistet werden könnte.

    Die Kommunen können unter Beachtung des Gleichheitssatzes die Verwendung ihres Wappens durch politische Parteien oder Wählergruppen genehmigen. Sie müssen dabei sicherstellen, dass die Parteien oder die Wählergruppen durch die Art der Verwendung des Gemeindewappens nicht den Eindruck erwecken, funktionell oder institutionell mit Trägern hoheitlicher Gewalt verbunden zu sein.

    Auch eine Verwendung des Wappens einer Kommune in abgewandelter oder stilisierter Form, die zu einer Verwechslung mit dem Wappen einer Kommune führen kann, ist ohne Zustimmung nicht zulässig.

    Eine Genehmigung ist z. B auch für das Ziehen einer Kopie von einer Internetseite erforderlich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bezirk Schwaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Hafnerberg 10

    86152 Augsburg

    Postanschrift

    86147 Augsburg

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@bezirk-schwaben.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=38553769385Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/38553769385Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 3101-0

    Fax: +49 821 3101-200

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Augsburg (LRA A)

    Adresse

    Hausanschrift

    Prinzregentenplatz 4

    86150 Augsburg

    Postanschrift

    86136 Augsburg

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-a.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=77442619393Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/77442619393Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 3102-0

    Fax: +49 821 3102-2209

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Markt Meitingen - Bürgermeisterreferat

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-von-Siemens-Str. 18a

    86405 Meitingen

    Postfachadresse

    Postfach 1108

    86400 Meitingen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Mo.-Mi.: Nur mit Terminvereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@markt-meitingen.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0733879289500Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8271 8199-0

    Fax: +49 8271 8199-40

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsbehelf

    Klage vor den ordentlichen Gerichten oder den Verwaltungsgerichten (je nachdem, ob die Genehmigung zum Führen kommunaler Wappen und Fahnen zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich erfolgt)

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Verwendung des Wappens bei der Verwaltung der Kommune, deren Wappen Sie verwenden möchten. Die Kommune entscheidet über den Antrag und gibt Ihnen die Entscheidung bekannt.

    Die Genehmigung wird befristet und widerruflich erteilt. Sie kann mit Auflagen, insbesondere über Art und Form der Verwendung versehen werden.

    Fristen

    Die Genehmigung muss vor der Verwendung des Wappens oder der Fahne beantragt werden.

    Kosten

    Für die Verwendung des Wappens oder der Fahne für gewerbliche Zwecke können einmalige oder laufende Gebühren anfallen. Über die Höhe einer angemessenen Gebühr oder eines Entgelts entscheidet die jeweilige Gemeinde, der jeweilige Landkreis oder Bezirk.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Kommunen können die Verwendung einschließlich der Genehmigung von Wappen durch eine Satzung oder Richtlinie regeln. Hier kann die Verwendung eines Wappens ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geregelt sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 09.01.2024

    Stichwörter

    Bezirkswappen, Gemeindewappen, Genehmigung der Verwendung des kommunalen Wappens, Genehmigung Wappenverwendung, kommunale Hoheitszeichen, Kommunale Wappen, Kreisfahne, Kreiswappen, Landkreissiegel, Landkreiswappen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English