Schöffen; Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste
Beschreibung
Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Sie stehen gleichberechtigt neben den Berufsrichtern und entscheiden gemeinsam mit diesen darüber, ob der Angeklagte einer Straftat schuldig ist und welche Strafe er erhält. Während der Hauptverhandlung üben Schöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Ihre Beteiligung in der Strafrechtspflege ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Die Schöffen bringen ihre nichtjuristischen Betrachtungen sowie ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte ein. Sie leisten so einen wertvollen Beitrag zu einer allgemeinverständlichen Rechtsprechung und zur Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen.
Die Gemeinden stellen alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste für Schöffen in Erwachsenenstrafsachen auf.
Die Vorschlagslisten für die Berufung zu einem Schöffen in Jugendstrafsachen (Jugendschöffe) werden vom jeweiligen Jugendhilfeausschuss bei den Jugendämtern aufgestellt.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Die Schöffenwahlausschüsse der Amtsgerichte wählen dann aus den Listen der Gemeinden die Schöffen für Erwachsenenstrafsachen und aus den Listen der Jugendämter die Schöffen in Jugendstrafsachen.
Online-Dienste
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Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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(Kfz-Zulasssung, Führerscheinstelle):
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Donnerstag: 07:30 - 17:00 Uhr,
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/49109134426Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 4009-0
Fax: +49 941 4009-299
Internet
Voraussetzungen
Für die Vorschlagsliste können sich deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger, die zu Beginn der Schöffenperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind, bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt melden.
Nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen Personen, die u.a. aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind. Ausgeschlossen sind außerdem unter anderem Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.
Jugendschöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (z. B. Eltern, Ausbilder etc.).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bürger und Bürgerinnen, die sich für ein Schöffenamt interessieren, können sich bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt melden.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist eine Entscheidung der Gemeindevertretung bzw. des Jugendhilfeausschusses erforderlich.
Die Vorschlagsliste wird eine Woche öffentlich ausgelegt. Gegen die Vorschlagsliste kann innerhalb einer Woche Einspruch erhoben werden mit der Begründung, dass auf die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen oder vom Schöffenamt ausgeschlossen sind.
Fristen
Die Fristen, bis wann die Gemeinden bzw. die Jugendämter Bewerber in die Vorschlagsliste aufnehmen, sind unterschiedlich.
Für die nächste Schöffenperiode vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2033 können sich interessierte Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich Anfang 2028 bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt melden.
Hinweise (Besonderheiten)
Schöffenwahl
Schöffen werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt (aktuelle Amtsperiode: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028; nächste Amtsperiode: 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2033).
Nach Aufstellung und Einreichung der Vorschlagsliste beim zuständigen Amtsgericht wählt der Schöffenwahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit für die nächsten fünf Jahre die erforderliche Anzahl von Haupt- und Ersatzschöffen. Diese Anzahl bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts so, dass jeder Hauptschöffe voraussichtlich zu höchstens 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Ersatzschöffen kommen dagegen nur dann zum Einsatz, wenn ein oder mehrere Hauptschöffen ausfallen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 03.03.2024
Stichwörter
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