Schöffen; Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste

    Schöffen kommen in der Strafjustiz bei den Amts- und Landgerichten zum Einsatz. Die Gemeinden und Jugendämter stellen alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf. Bürgerinnen und Bürger können sich bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt bewerben.

    Beschreibung

    Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Sie stehen gleichberechtigt neben den Berufsrichtern und entscheiden gemeinsam mit diesen darüber, ob der Angeklagte einer Straftat schuldig ist und welche Strafe er erhält. Während der Hauptverhandlung üben Schöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Ihre Beteiligung in der Strafrechtspflege ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Die Schöffen bringen ihre nichtjuristischen Betrachtungen sowie ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte ein. Sie leisten so einen wertvollen Beitrag zu einer allgemeinverständlichen Rechtsprechung und zur Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen.

    Die Gemeinden stellen alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste für Schöffen in Erwachsenenstrafsachen auf.

    Die Vorschlagslisten für die Berufung zu einem Schöffen in Jugendstrafsachen (Jugendschöffe) werden vom jeweiligen Jugendhilfeausschuss bei den Jugendämtern aufgestellt.

    Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

    Die Schöffenwahlausschüsse der Amtsgerichte wählen dann aus den Listen der Gemeinden die Schöffen für Erwachsenenstrafsachen und aus den Listen der Jugendämter die Schöffen in Jugendstrafsachen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Miesbach (LRA MB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rosenheimer Str. 1 - 3

    83714 Miesbach

    Postfachadresse

    Postfach 303

    83711 Miesbach

    Öffnungszeiten

    Mo 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 7:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Öffnungszeiten und Corona-Schutzvorkehrungen am Landratsamt Miesbach

    Um Mitarbeiter und Kunden vor einer möglichen Virus-Übertragung zu schützen, hat das Landratsamt Schutzvorkehrungen getroffen. Persönliche Termine sind wieder in allen Bereichen möglich, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Die zuständigen Mitarbeiter holen die Kunden an der Eingangstür des jeweiligen Hauses ab. Kunden können auch am Haupteingang (Haus A gegenüber des Zulassungsstellen-Parkplatzes an der Rosenheimer Straße) klingeln und werden dann über den Bürgerservice zum zuständigen Mitarbeiter gelotst. Die Eingangstüren bleiben zur Kontrolle der Besucherströme noch verschlossen. In den öffentlichen Bereichen des Landratsamtes (Gänge, Treppen etc.) muss Mund-Nasen-Schutz getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Auch beim persönlichen Gespräch muss der Mindestabstand beachtet werden, sonst muss auch hier der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

    Der Bürgerservice ist telefonisch durchgehend erreichbar

    Montag bis Mittwoch 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
    Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
    Freitag 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr

    Zulassungsstelle und Führerscheinstelle: Die Kfz-Zulassungsstelle ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung wieder zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet. Termine sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich über 08025 704 2320, zulassung@lra-mb.bayern.de oder online.

    Die Fahrerlaubnisbehörde ist ebenfalls zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet. Eine Vorsprache kann nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 08025 704 2330 erfolgen.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-mb.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=75331406415Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/75331406415Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8025 704-0

    Fax: +49 8025 704-77040

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Für die Vorschlagsliste können sich deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger, die zu Beginn der Schöffenperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind, bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt melden.

    Nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen Personen, die u.a. aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind. Ausgeschlossen sind außerdem unter anderem Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.

    Jugendschöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (z. B. Eltern, Ausbilder etc.).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bürger und Bürgerinnen, die sich für ein Schöffenamt interessieren, können sich bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt melden.

    Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist eine Entscheidung der Gemeindevertretung bzw. des Jugendhilfeausschusses erforderlich.

    Die Vorschlagsliste wird eine Woche öffentlich ausgelegt. Gegen die Vorschlagsliste kann innerhalb einer Woche Einspruch erhoben werden mit der Begründung, dass auf die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen oder vom Schöffenamt ausgeschlossen sind.

    Fristen

    Die Fristen, bis wann die Gemeinden bzw. die Jugendämter Bewerber in die Vorschlagsliste aufnehmen, sind unterschiedlich.

    Für die nächste Schöffenperiode vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2033 können sich interessierte Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich Anfang 2028 bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt melden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Schöffenwahl

    Schöffen werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt (aktuelle Amtsperiode: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028; nächste Amtsperiode: 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2033).

    Nach Aufstellung und Einreichung der Vorschlagsliste beim zuständigen Amtsgericht wählt der Schöffenwahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit für die nächsten fünf Jahre die erforderliche Anzahl von Haupt- und Ersatzschöffen. Diese Anzahl bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts so, dass jeder Hauptschöffe voraussichtlich zu höchstens 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Ersatzschöffen kommen dagegen nur dann zum Einsatz, wenn ein oder mehrere Hauptschöffen ausfallen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 03.03.2024

    Stichwörter

    ehrenamtliche Richter, ehrenamtliche Richterinn, Schöffe, Schöffenamt, Schöffenbewerbung, Schöffenrichter, Schöffenrichterin, Schöffenwahl, Schöffin, Schöffinnen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English