Bürgerversammlung; Teilnahme
Beschreibung
Die Bürgerversammlung dient der Information der Gemeindebürger, der Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten und der Verabschiedung von Empfehlungen an den Gemeinderat.
Der erste Bürgermeister ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. Eine Bürgerversammlung muss darüber hinaus innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von mindestens 5 %, in den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern von mindestens 2,5 % der Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird. Entsprechende Antragsmöglichkeiten gelten in Gemeindeteilen, die bei Inkrafttreten der Gemeindeordnung (18.01.1952) noch selbständige Gemeinden waren und in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern auch in den Stadtbezirken. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten beinhalten. Die Einberufung einer Bürgerversammlung kann nur einmal im Jahr beantragt werden.
Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. Das Wort kann grundsätzlich nur Gemeindeangehörigen erteilt werden; Ausnahmen hiervon kann jedoch die Bürgerversammlung beschließen.
Empfehlungen von Bürgerversammlungen müssen innerhalb von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Stadt Neusäß
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1152
86344 Neusäß
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag zusätzlich im Einwohnermeldeamt: 08:00 bis 16:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: stadt@neusaess.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/20664422484Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 821 4606-0
Fax: +49 821 4606-19191
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 18 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.07.2024
Stichwörter
Bürgerbeteiligung, Einwohnerversammlung, Mitberatungsrecht