Bürgerversammlung; Teilnahme
Beschreibung
Die Bürgerversammlung dient der Information der Gemeindebürger, der Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten und der Verabschiedung von Empfehlungen an den Gemeinderat.
Der erste Bürgermeister ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. Eine Bürgerversammlung muss darüber hinaus innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von mindestens 5 %, in den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern von mindestens 2,5 % der Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird. Entsprechende Antragsmöglichkeiten gelten in Gemeindeteilen, die bei Inkrafttreten der Gemeindeordnung (18.01.1952) noch selbständige Gemeinden waren und in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern auch in den Stadtbezirken. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten beinhalten. Die Einberufung einer Bürgerversammlung kann nur einmal im Jahr beantragt werden.
Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. Das Wort kann grundsätzlich nur Gemeindeangehörigen erteilt werden; Ausnahmen hiervon kann jedoch die Bürgerversammlung beschließen.
Empfehlungen von Bürgerversammlungen müssen innerhalb von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden.
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Ansprechpartner
Markt Bad Neualbenreuth - Finanzverwaltung
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95698 Bad Neualbenreuth
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Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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E-Mail: stefan.doellinger@badneualbenreuth.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/757964594763Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 9638 715
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 18 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.07.2024
Stichwörter
Bürgerbeteiligung, Einwohnerversammlung, Mitberatungsrecht