Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein Verleihung

    Wirtschaftlicher Verein; Beantragung der Verleihung der Rechtsfähigkeit

    Ein Verein mit Sitz in Bayern, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann bei der Regierung von Schwaben einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit stellen.

    Beschreibung

    Der Vereinszweck eines wirtschaftlichen Vereins muss auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Wirtschaftliche Vereine erlangen gemäß § 22 BGB Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (sog. Konzessionssystem). Zu beachten ist allerdings, dass eine Vereinigung - außer die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins ist durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen (vgl. z. B. nach Bundeswaldgesetz) - prinzipiell die anderweitig bereitgestellten Rechtsformen (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) zu wählen hat. Nur in dem Ausnahmefall, dass dies der Vereinigung, welche die Verleihung beantragt, im Einzelfall unzumutbar sein sollte, kann dieser die Rechtsfähigkeit durch staatlichen Verleihungsakt verliehen werden. Zuständige Behörde ist in Bayern die Regierung von Schwaben.

    Der wirtschaftliche Verein wird nach Verleihung der Rechtsfähigkeit nicht in das Vereinsregister eingetragen, da dieses den nichtwirtschaftlichen Vereinen vorbehalten ist.

    Ansprechpartner

    Regierung von Schwaben - Sachgebiet 10 - Sicherheit und Ordnung (Reg Schw)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fronhof 10

    86152 Augsburg

    Postanschrift

    86145 Augsburg

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5410757446283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 327-01

    Fax: +49 821 327-2289

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein kommt gemäß § 22 BGB nur dann in Betracht, wenn der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und es wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls für die Vereinigung unzumutbar ist, sich in einer anderweitigen bundesgesetzlich bereitgestellten Rechtsform zu organisieren. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB ist anderen bundesrechtlich bereitgestellten Rechtsformen, durch die die Rechtsfähigkeit erlangt werden kann, somit nachrangig.

    Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen (z.B. nach dem Bundeswaldgesetz für Forstbetriebsgemeinschaften oder Forstwirtschaftliche Vereinigungen) ausdrücklich zugelassen ist.

    Vor der Antragstellung sollte in jedem Fall vom Verein geprüft werden, ob die strengen Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein überhaupt erfüllt sind. Wirtschaftlichen Vereinen, die unter § 22 BGB fallen, kommt kein Anspruch auf staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit zu; es besteht vielmehr nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die zuständige Verwaltungsbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für wirtschaftliche Vereine, die durch Bundesgesetz zugelassen sind, kann eine andere Verleihungsbehörde als die Regierung von Schwaben zuständig sein. Verleihungsbehörde für Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftliche Vereinigungen ist z.B. das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English