Sühneversuch; Beantragung

    Sie können bei der Gemeinde ein Sühneversuch beantragen.

    Beschreibung

    Bei bestimmten leichten Vergehen, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren (sog. Privatklagedelikte, z. B. Beleidigung, Sachbeschädigung), wird die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft nicht übernommen, kann der Verletzte gegen den Beschuldigten eine Privatklage erheben. In bestimmten Fällen ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst zulässig, nachdem vor der Gemeinde erfolglos ein Sühneversuch durchgeführt worden ist.

    Bei den Vergehen des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der Verletzung des Briefgeheimnisses, der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Körperverletzung, der Bedrohung und der Sachbeschädigung ist die Erhebung der Privatklage beim Amtsgericht nur zulässig, wenn zuvor ein Sühneversuch erfolglos durchgeführt wurde. Gleiches gilt, wenn eines der vorgenannten Vergehen im Rausch begangen wird und damit ein Vergehen des Vollrausches gemäß § 323a Strafgesetzbuch vorliegt.

    Zuständig zur Durchführung des Sühneversuchs ist die Gemeinde, in deren Gebiet beide Parteien wohnen. Wohnen die Parteien in unterschiedlichen Gemeinden, entfällt der Sühneversuch.

    Ansprechpartner

    Markt Mittenwald - Hauptamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Dammkarstr. 3

    82481 Mittenwald

    Postfachadresse

    Postfach 248

    82478 Mittenwald

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/927400269952Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8823 33-0

    Fax: +49 8823 33-55

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die für die Vornahme des Sühneversuchs zuständige Stelle der Gemeinde beraumt auf Antrag des zur Privatklage Berechtigten den Sühnetermin an.

    Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen (es besteht aber kein Anwaltszwang).

    Die zuständige Stelle der Gemeinde wirkt auf eine Aussöhnung der Parteien hin.

    Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so wird dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis ausgestellt.

    Der Antragsteller kann anschließend Privatklage beim zuständigen Amtsgericht erheben.

    Kosten

    Für die Durchführung des Sühneversuchs wird eine Gebühr nach dem Kostengesetz erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English