Personalausweis Ausstellung für unter 16 Jährige / Reisepass Ausstellung erstmalig für Minderjährige

    Reisedokumente für Kinder; Beantragung

    Reisedokumente für ein deutsches Kind können Sie bei der Gemeinde beantragen.

    Beschreibung

    ! ÄNDERUNG ZUM 01.01.2024 !

    Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, das am 12.10.2023 veröffentlicht wurde, wurde der Kinderreisepass zum 01.01.2024 abgeschafft. Seit 01.01.2024 können keine neuen Kinderreisepässe ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.

    Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon grundsätzlich unberührt.

    Eine Eintragung des Kindes in den Pass der Eltern ist seit 01.11.2007 nicht mehr möglich. Bisherige Kindereinträge sind aufgrund einer europäischen Vorgabe seit 26.06.2012 ungültig. Insofern benötigen Kinder (ab Geburt) zum Grenzübertritt auf jeden Fall ein eigenes Reisedokument („Eine Person – ein Pass“).

     

    Für Ihr Kind mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie – unabhängig vom Alter – weiterhin mehrjährig gültige Reisepässe oder Personalausweise (Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab 16 Jahren) beantragen. Beide haben für Personen unter 24 Jahren eine Gültigkeitsdauer von jeweils 6 Jahren. Personalausweise sind als Reisedokument in der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in über 170 Staaten weltweit und nimmt im internationalen Vergleich einen der vordersten Plätze ein.

    Es empfiehlt sich, die Wahl des Personaldokuments für Kinder an der Nutzung bzw. am Reiseverhalten zu orientieren, weil eine Ausweispflicht erst ab 16 Jahren besteht.

    Nachdem ein Personaldokument ungültig ist, wenn es eine einwandfreie Identitätsfeststellung nicht zulässt, empfehlen wir zur Vorbeugung von Problemen bei Grenzübertritten insbesondere auf die Aktualität des Lichtbildes zu achten, da sich gerade bei Säuglingen und Kleinstkindern das Aussehen während der Laufzeit stark verändern kann.

    Seit 02.08.2021 können im Reisepass (oder vorläufigen Reisepass) von Minderjährigen auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen beim grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht. Diese Eintragung ersetzt bei allein reisenden Elternteilen mit Kind aber eine - ggf. erforderliche, während der Reise mitzuführende - schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person nicht.

     

    Zuständigkeit

    Für die Ausstellung eines Personalausweises oder eines Reisepasses ist die Gemeinde zuständig, in der Sie bzw. das Kind für Ihre/seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre/seine Hauptwohnung, gemeldet sind/ist.

    Für im Ausland geborene Kinder sind in der Regel die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines deutschen Personaldokuments zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Inland.

     

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Markt Stockstadt a.Main

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 19-21

    63811 Stockstadt a.Main

    Postfachadresse

    Postfach 1010

    63809 Stockstadt a.Main

    Kontakt

    E-Mail: info@stockstadt-am-main.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/16885504730Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 6027 2005-0

    Fax: +49 6027 2005-88

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
    • alter Kinderreisepass/altes Personaldokument oder Geburtsurkunde
    • bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,

      kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll

    • bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis

    Voraussetzungen

    • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
    • Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde (bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält bzw. durch alleine sorgeberechtigten Elternteil, Vormund oder Pfleger).
    • Zur Prüfung der Identität muss auch das minderjährige Kind persönlich bei der Pass-/Personalausweisbehörde erscheinen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Reisepass oder Personalausweis für Ihr Kind bei der für den Wohnsitz zuständigen Pass-/Personalausweisbehörde beantragen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dauert es ab Antragstellung in der Regel mindestens zwei Wochen, bis der Personalausweis / Reisepass im Bürgeramt abgeholt werden kann. Teilweise kann es jedoch auch mehrere Wochen dauern. Bitte informieren Sie sich bezüglich der aktuellen durchschnittlichen Produktionszeit bei Ihrer zuständigen Personalausweis- / Passbehörde.

    In Eil- und Notfällen kann der Reisepass im Expressverfahren ausgestellt werden: Geht der Express-Antrag bis 12:00 Uhr bei der Bundesdruckerei GmbH ein, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

    Vorläufiger Reisepass: Ausstellung und Aushändigung sind sofort möglich.

    Kosten

    Personalausweis

    • Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
    • Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers oder von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird.
    • Anhebung der Gebühren um 30,00 EUR bei der Beantragung durch sog. Auslandsdeutsche bei – unzuständigen Inlandspersonalausweisbehörden

    Reisepass

    • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
    • Vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
    • Änderung eines Passes/vorläufigen Passes (nur Größe und/oder Augenfarbe): 6,00 EUR (Wohnortänderung gebührenfrei)
    •  
    • Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR

     

    Verdopplung der Gebühren:

    • Bei Ausstellung eines Passes, vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
    • Bei Ausstellung eines Passes (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 23.10.2024

    Stichwörter

    amtliches Ausweisdokument, Ausweis, Kinderausweis, Kinderpass, kinderpass beantragen, Kinderreisepass, Kinderreisepass beantragen, Passersatz, reisepass für Kinder beantragen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English