Volksbegehren; Bereithaltung von Eintragungslisten

    Gemeinden müssen bei Volksbegehren die Eintragungslisten zur Unterschriftsleistung durch die Stimmberechtigten bereithalten.

    Beschreibung

    Wenn das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration oder ggf. der Bayerische Verfassungsgerichtshof dem Zulassungsantrag stattgibt, ist innerhalb von acht bis zwölf Wochen nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger das Volksbegehren durchzuführen (Art. 65 Abs. 3 LWG).

    In dieser Zeit bis zum Beginn der Eintragungsfrist müssen die Gemeinden die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen treffen, z. B. die Wählerverzeichnisse aufstellen, die örtlichen Eintragungsstellen und die individuellen Eintragungszeiten ortsüblich bekanntmachen. Amtliche Wahlbenachrichtigungen an die Stimmberechtigten werden nicht versandt. Den Antragstellern bzw. Initiatoren des Volksbegehrens obliegt es, die Stimmberechtigten über ihr Anliegen im Einzelnen zu informieren und sie zur Eintragung aufzurufen. Sie müssen die Eintragungslisten beschaffen und den kreisfreien Gemeinden und Landratsämtern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist zuleiten. Die Eintragungslisten müssen den vollen Inhalt des Volksbegehrens (Text und Begründung des Gesetzentwurfs) bzw. den Antrag auf Abberufung des Landtags enthalten (§ 78, Anlage 20 LWO).

    Die Eintragungszeit beträgt 14 Tage. Innerhalb dieser Zeit müssen die Gemeinden die Eintragungslisten zur Unterschriftsleistung durch die Stimmberechtigten bereithalten. Sie bestimmen die Eintragungsräume und -stunden so, dass jede stimmberechtigte Person ausreichend Gelegenheit findet, sich am Volksbegehren zu beteiligen. Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung enthalten hierzu Mindestvorgaben, die jede Gemeinde beachten muss, u.a. Eintragungsgelegenheiten am Wochenende und am Abend. Eintragungsräume sind in der Regel die Rathäuser. Briefwahl gibt es beim Volksbegehren nicht. Wer wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung während der gesamten Eintragungszeit nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintragungsraum aufzusuchen, kann eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen. Für Eintragungswillige in bestimmten Einrichtungen wie Altenheimen und Krankenhäusern sowie in Justizvollzugsanstalten sind besondere Eintragungsmöglichkeiten zu schaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Stimmberechtigte auch in Eintragungsräumen anderer Gemeinden innerhalb Bayerns eintragen.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Bergrheinfeld - Referat 5.0 - Ordnungsamt, Soziales, Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 38

    97493 Bergrheinfeld

    Postfachadresse

    Postfach 27

    97493 Bergrheinfeld

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Montag und Dienstag 14.00 - 17.00 Uhr nur mit Terminvereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: juergen.doelzer@bergrheinfeld.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0353281860111Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9721 9700-0

    Fax: +49 9721 9700-30

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 16.07.2024

    Stichwörter

    Antrag, Anträge, beantragen, ersuchen, Gesuch, Volksbegehren, Volksentscheide

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English